EU genehmigt EEG-Eigenversorgungsregelung nach § 61b Nr. 2 EEG für neue Anlagen nicht

Eigenversorgungsregelung für KWK-Anlagen ist genehmigungspflichtige Beihilfe

Grundsätzlich müsssen Netzbetreiber nach § 61 Abs. 1 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) die EEG-Umlage von Letzverbrauchern auch für die Eigenversorgung verlangen. Nach § 61 Abs. 2 EEG müssen Betreiber von Stromerzeugungs-Anlagen jedoch für ihren Eigenverbrauch unter bestimmten Voraussetzungen keine oder geringere EEG-Umlagen entrichten. Gemäß Art. 107 und 108 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) handelt es sich bei diesen Privilegierungen um Beihilfen. Voraussetzung für die Gewährung dieser Beihilfen ist eine Genehmigung durch die EU-Kommission.

Neue beihilferechtliche Genehmigung ab 1.1.2018

Die Genehmigung der Beihilfen lief zum Jahresende 2017 aus. Die neue Genehmigung der EU-Kommission wurde im Dezember 2017 erteilt.  Die gute Nachricht ist, dass nach Mitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWI) die beihilferechtliche Genehmigung der Regelungen zur Eigenversorgung die Regelung für Bestandsanlagen umfasst.

Neue Genehmigung wird nicht für alle Anlagen erteilt

Die schlechte Nachricht ist, dass nach Mitteilung des BMWi die EU-Genehmigung die EEG-Eigenversorgungsregelung nach § 61b Nr. 2 EEG für neue Anlagen (Inbetriebnahme ab dem 1. August 2014) nicht umfasst. Betroffen sind danach KWK-Anlagen gemäß § 61b Nr. 2 EEG, also hocheffeziente Anlagen i.S.d. § 53a Abs. 1 Satz 3 EnergieStG. Noch dazu geht es nur um solche hocheffizienten KWK-Anlagen, die ab dem 1.8.2014 in Betrieb genommen wurden. KWK-Anlagen, die seit dem 1. August 2014 neu in Betrieb genommen wurden, mussten nach § 61 b Nummer 2 EEG bisher eine anteilige EEG-Umlage für die selbst verwendete KWK-Strommenge in Höhe von derzeit 40% abführen.

EU-Kommission vermutet Überförderung

Nach Angaben des BMWI hat die Europäische Kommission im Laufe des Genehmigungsverfahrens aktualisierte Wirtschaftlichkeitsberechnungen für KWK-Neuanlagen angefordert. Daraus ergaben sich in einigen Fallkonstellationen aus Sicht der Europäischen Kommission eine deutliche Überförderung. Daher ist zum jetzigen Zeitpunkt eine Genehmigung der Ausnahmeregelung für neue KWK-Anlagen mit Inbetriebnahme ab dem 1. August 2014 aufgrund der beihilferechtlichen Vorgaben erst nach einer gesetzlichen Neuregelung möglich, die diese Überförderungsfälle ausschließt.

Auswirkungen der erteilten neuen Genehmigung

Nach der neuen Genehmigung gelten die bestehenden Regelungen zur Eigenversorgung für Bestandsanlagen im Wesentlichen weiter, so dass sich insoweit nichts ändern wird.

Zum 31.12.2017 auslaufen wird allerdings die EEG-Eigenversorgungsregelung nach § 61b Nr. 2 EEG für neue Anlagen (Inbetriebnahme ab dem 1. August 2014), da eine beihilferechtliche Genehmigung ab 1.1.2018 fehlt. Dies hat ganz erhebliche finanzielle Folgen für die Betreiber dieseer Anlagen. Eine fehlende beihilferechtliche Genehmigung hat zur Folge, dass die entsprechende Beihilfe nicht geleistet werden darf. KWK-Anlagen, die gemäß §61b Nummer 2 EEG (Inbetriebnahme ab dem 1. August 2014) privilegiert sind, müssen dann also bereits ab dem 1. Januar 2018 die volle EEG-Umlage zahlen. Diese Regelung würde zumindest so lange gelten, bis eine Neuregelung der EEG-Umlage für diese Anlagen erfolgt ist und die Europäische Kommission der Neuregelung der EEG-Umlage für diese Anlagen zugestimmt hat, was erfahrungsgemäß längere Zeit in Anspruch nehmen kann.