Passive Veredelung

Die passive Veredelung (engl. outward processing) ist gem. Art. 5 Nr. 16 UZK ein Zollverfahren und ein besonderes Verfahren nach Art. 210 Buchst. d) UZK. Im Zollverfahren der passiven Veredelung können gem Art. 259 Abs. 1 UZK Unionswaren zur Durchführung von Veredelungsvorgängen vorübergehend aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt werden. Die aus diesen Waren entstandenen … wei­ter­le­sen

Präferenznachweis

Präferenzen sind Zollvergünstigungen. Im Falle des Imports wird bei Vorlage eines entsprechenden Präferenznachweises Zollfreiheit gewährt oder ein ermäßigter Präferenzzollsatz angewendet. Bei einem Export von Waren kann bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen in der EU ein Präferenznachweis erstellt werden, der zu einer entsprechenden Abgabenbegünstigung im Bestimmungsland für den dortigen Importeur führt.