Neubewertungen zollrechtlicher Bewilligungen nach In-Kraft-Treten des Unionszollkodex (UZK)

Mit In-Kraft-Treten des Unionszollkodex (UZK) zum 1. Mai 2016 sind die Bewilligungsvoraussetzungen für zollrechtliche Bewilligungen angepasst worden. Aus diesem Grund ist die Zollverwaltung verpflichtet, sämtliche vor dem 1. Mai 2016 erteilten unbefristeten Bewilligungen (sogenannte Bestandsbewilligungen) bis zum 1. Mai 2019 neu zu bewerten. Inhalt der Neubewertung ist die Prüfung, ob diese Bewilligungen den Bewilligungskriterien des UZK entsprechen.

Die Neubewertung beginnt bundesweit einheitlich im 1. Quartal 2017 und erfolgt zeitlich gestaffelt nach Bewilligungsarten. In einem ersten Schritt werden die unbefristet erteilten Bestandsbewilligungen neubewertet, bei denen die Neubewertung nicht zu einem Nachteil (z.B. Verpflichtung zur Sicherheitsleistung) führt. Unbefristet erteilte Bestandsbewilligungen, die nach Ablauf des Übergangzeitraumes ab 1. Mai 2019 strengeren Anforderungen nach dem UZK unterliegen (z.B. Sicherheitsleistung für Bewilligungen für Verwahrungslager oder Zolllager), werden bundesweit einheitlich voraussichtlich zum Stichtag 1. Mai 2019 neubewertet.

Ansprechpartner für Fragen in Bezug auf die Neubewertung von Bewilligungen ist das jeweils zuständige Hauptzollamt.

Im Rahmen des Konzepts zur Neubewertung wurden die betroffenen Bewilligungen in die nachfolgenden Bewilligungsgruppen unterteilt:

Gruppe 1

Unbefristet erteilte Bewilligungen, die nach dem UZK zwar geänderten Bewilligungskriterien unterliegen, jedoch nach der Neubewertung mit vergleichbarem Umfang fortbestehen. Diese Bewilligungen werden voraussichtlich vor dem Stichtag 1. Mai 2019 neubewertet.

Es handelt sich hier um nachfolgende Bewilligungen:

  • AEO C, AEO S und AEO F
  • Anschreibeverfahren in eigenem Namen bzw. in eigenem Namen aber für fremde Rechnung (A1): Typ A: “nach Mitteilung der Zollstelle” und Typ B: “nach Eingang der Daten und Fristablauf”
  • Vereinfachte Überführung in die Aktive Veredelung/Nichterhebungsverfahren im Anschreibeverfahren in eigenem Namen (A3), Typ A: “nach Mitteilung der Zollstelle” und Typ B: “nach Eingang der Daten und Fristablauf”
  • Vereinfachte Überführung in die Passive Veredelung im Anschreibeverfahren (A7)
  • Vereinfachte Überführung in das Zolllagerverfahren im Anschreibeverfahren im eigenen Namen (A9): Typ A “nach Mitteilung der Zollstelle” und Typ B: “nach Eingang der Daten und Fristablauf”
  • Vereinfachtes Anmeldeverfahren in eigenem Namen – auch für fremde Rechnung (S1)
  • Vereinfachtes Anmeldeverfahren in fremdem Namen (S2)
  • Vereinfachte Überführung in die Aktive Veredelung/Nichterhebungsverfahren im Vereinfachten Anmeldeverfahren in eigenem Namen (S3)
  • Überführung im vereinfachten Anmeldeverfahren in das Zolllagerverfahren im eigenen Namen (S9)
  • Zahlungsaufschub (AK)
  • Zugelassener Ausführer (ZA) gem. Art. 285 ZK-DVO
  • Zugelassener Empfänger (ZE) und TIR (ZT) sowie Zugelassener Versender (ZV)
  • Gesamtsicherheit (GE) Versand und Befreiung von der Sicherheitsleistung (BE)
  • Bewilligung zugelassener Aussteller – T2L
  • Vereinfachung Luftverkehr Stufe 2 (L2)
  • Zugelassener Linienverkehr (LI)
  • Zollwertrecht (ZW) und Zollwertrecht – Abgespaltener Kaufpreis (ZW2) sowie die Bewilligungen
  • Besondere Ladelisten (BL), Zugelassener Bananenwieger und Bestandsaufzeichnungen Freizone (FZ).

Gruppe 2

Hier werden unbefristete Bewilligungen zusammengefasst, die voraussichtlich zum Stichtag 1. Mai 2019 neu bewertet werden, da die Bestandsbewilligungen noch Vorteile bieten, die erst nach dem Ablauf der Übergangsfrist wegfallen (z.B. Verzicht einer Sicherheitsleistung) bzw. die Bewilligungen in der bekannten Form nicht fortgeführt werden.

Es handelt sich hier um nachfolgende Bewilligungen:

  • Anschreibeverfahren in eigenem Namen bzw. in eigenem Namen aber für fremde Rechnung (A1): Typ C: “mit Wirkung im Zeitpunkt der Anschreibung”
  • Vereinfachte Überführung in die Aktive Veredelung/Nichterhebungsverfahren und in das Umwandlungsverfahren im Anschreibeverfahren in eigenem Namen (A3) Typ C: “mit Wirkung im Zeitpunkt der Anschreibung”
  • Vereinfachte Überführung in das Zolllagerverfahren im Anschreibeverfahren im eigenen Namen (A9) Typ C: “mit Wirkung im Zeitpunkt der Anschreibung”
  • Anschreibeverfahren in fremdem Namen (A2)
  • Einzige Bewilligung für Vereinfachte Verfahren
  • Anschreibeverfahren mit Gestellungsbefreiung in eigenem Namen bzw. in eigenem Namen, aber für fremde Rechnung (G1)
  • Anschreibeverfahren mit Gestellungsbefreiung in fremdem Namen (G2)
  • Zugelassener Ausführer (ZA) gem. Art. 285a Abs. 1a ZK-DVO (Abgabe einer nachträglichen Sammelausfuhranmeldung)
  • Zolllager Typ A, B, C, D und E
  • Vorübergehende Verwahrung (VL)

Zeitlicher Ablauf der Neubewertung

Die Bewilligungsinhaber werden ab dem 1. Quartal 2017 bis voraussichtlich Mitte des 2. Quartals 2017 schriftlich durch das für ihre Bewilligungen zuständige Hauptzollamt über den Ablauf der Neubewertung sowie die Mitwirkungspflichten und einzureichende Unterlagen informiert. Bewilligungsinhaber, die mehrere Bewilligungen innehaben, werden nur einmalig angeschrieben; eine Ausnahme gilt hier nur, wenn eine abweichende Zuständigkeit im Falle einer Bewilligung für den Zahlungsaufschub besteht.

Aufgrund der hohen Zahl der neu zu bewertenden Bewilligungen ist mit einer Bekanntgabe der Ergebnisse der Neubewertung nicht vor Ende 2018 zu rechnen. Das Ergebnis der Neubewertung wird den Bewilligungsinhabern schriftlich durch das zuständige Hauptzollamt mitgeteilt.

Unbefristet erteilte Bestandsbewilligungen der Gruppe 1 und 2 sind bis zum Abschluss ihrer Neubewertung gültig.

Unterbleiben erforderliche Mitwirkungshandlungen ist die Feststellung des Vorliegens der Bewilligungsvoraussetzungen nach dem Unionszollkodex nicht möglich. Unbefristete Bewilligungen werden, wenn erforderliche Mitwirkungshandlungen unterbleiben oder die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen, nach Gewährung rechtlichen Gehörs durch das zuständige Hauptzollamt widerrufen.

Abgrenzung zwischen Neubewertung und Neuerteilung

Sämtliche vor dem 1. Mai 2016 erteilten unbefristeten Bewilligungen sind bis zum 1. Mai 2019 neu zu bewerten.

Befristete Bewilligungen (Aktive und Passive Veredelung, Endverwendung und Vorübergehende Verwendung) sind rechtzeitig vor Ende ihrer Geltungsdauer zum 29. April 2019 neu zu beantragen.

Befristete Bewilligungen verlieren in der Regel ab dem 30. April 2019 ihre Gültigkeit oder werden zum 1. Mai 2019 widerrufen, wenn ihre Gültigkeit über den 1. Mai 2019 hinausgeht. Das durch die Hauptzollämter im 1. Quartal 2017 an die Bewilligungsinhaber versandte Schreiben zur Neubewertung wird auch weitere Hinweise zur Neuerteilung von Bewilligungen nach dem Unionszollkodex (z.B. zur Notwendigkeit von Sicherheitsleistungen und ggf. zusätzlichen Bewilligungen) enthalten.

Quelle: zoll.de