Verbrauchsteuern: Beim EMCS-Verfahren auf Liefermenge achten

Lieferung unter Steueraussetzung im EMCS-Verfahren? Warum Lieferer genau auf die versandte Menge achten sollten
Wer verbrauchsteuerpflichtige Waren wie Energieerzeugnisse, Alkohol bzw. Branntwein, Tabakwaren, Bier, Wein, Schaumwein und Zwischenerzeugnisse unter Steueraussetzung befördern will, muss dabei das EMCS-Verfahren nutzen. Das EMCS (Excise Movement and Control System) ist ein EDV-gestütztes Beförderungs- und Kontroll-System für verbrauchsteuerpflichtige Waren (ohne Kaffee und Alkopops). Dabei muss vor dem Beginn der Beförderung ein elektronisches Verwaltungsdokument (e-VD) erstellt und vom zuständigen Hauptzollamt validiert werden. Warum und an welchen Stellen des EMCS-Verfahrens ist genau auf die Mengen zu achten? Ein Überblick.
Entscheidend für die Wirksamkeit der Beförderung unter Steueraussetzung ist u.a. die Übereinstimmung der im e-VD genannten Menge mit der tatsächlich transportierten Menge.
Worauf ist bei der Erstellung des e-VD zu achten?
Bei der Erstellung des e-VD ist genau darauf zu achten, dass dort nicht nur die zu liefernde Warenart mit dem entsprechenden Produktcode richtig angegeben wird, sondern auch genau die Menge, die tatsächlich transportiert werden soll.
Was ist bei der Beladung des Fahrzeugs wichtig?
Bei der Beladung des Fahrzeugs für den Transport ist streng darauf zu achten, dass die geladene Menge genau der entspricht, die im e-VD genannt ist.
Welche Folgen hat es, wenn weniger Waren geliefert werden, als im e-VD genannt sind?
Kommt beim Empfänger eine Warenmenge an, die aufgrund von Fehlern bei der Erstellung des e-VD oder aufgrund von Ladefehlern, unter der im e-VD genannten liegt (Mindermenge), wurde zwar eine wirksames EMCS-Verfahren eröffnet, es liegt jedoch eine sog. Unregelmäßigkeit vor. Läßt sich diese Mindermenge nicht aufklären, wofür den Lieferer die Beweislast trifft, entsteht die Steuer.
Was gilt, wenn eine größere Menge geliefert wird, als im e-VD genannt ist?
Sind im e-VD versehentlich zu geringe Mengen angegeben oder werden tatsächlich größere Mengen der verbrauchsteuerpflichtigen Waren als im e-VD angegeben geladen, erfolgt nach Auffassung der deutschen Finanzverwaltung die Beförderung der Mehrmenge nicht mit dem e-VD. Wird mit der Beförderung gleichwohl begonnen, entsteht für die Mehrmenge die Steuer (e-VSF V 9953/11 Abs. 153, 154 und 177). Dies entspricht auch der Auffassung des FG Hamburg in seinem Urteil vom 9.6.2017 (4 K 122/15).
Diese Auffassung des BMF wird von anderen Mitgliedsstaaten der EU nicht geteilt. Auch nach einer in der Literatur vertretenen Auffassung gelten Mehrmengen an zutreffend angegebenen Energieerzeugnissen als unter Steueraussetzung befördert, da die Beförderung als tatsächlicher Vorgang durch ein validiertes Verwaltungsdokument abgedeckt worden ist und die Bezugsberechtigung des Empfängers außer Frage steht. Eine Aufklärung der festgestellten Mengendifferenzen und ihre weitere steuerrechtliche Behandlung erfolge daher außerhalb des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems (Jatzke in Bongartz/Jatzke/Schröer-Schallenberg § 10 EnergieStG Rz. 45 (Stand Juli 2017). Sofern die Erzeugnisse dem im e-VD angegebenen Verbrauchsteuer-Produktcode entsprechen, bestehe kein Grund, die Mehrmengen aus dem Steueraussetzungsverfahren auszunehmen und zu versteuern. Dabei sei zu berücksichtigen, dass sie mit dem vom e-VD abgedeckten Erzeugnissen eine Einheit bilden. Eine unterschiedliche steuerrechtliche Behandlung würde einen einheitlichen natürlichen Vorgang künstlich in Bestandteile aufspalten, zumal sich bei Flüssigkeiten die getankten Mehrmengen von den im Verwaltungsdokument angegebenen und beförderten Mengen nicht unterscheiden lassen (Jatzke in Bongartz/Jatzke/Schröer-Schallenberg, § 10 EnergieStG Rz. 44 (Stand Juli 2017)). Dieser Auffassung ist zuzustimmen. Die gesamte beförderte Menge unterliegt während der Beförderung der Steueraufsicht. Eine Trennung welcher Teil einer Gesamtmenge die Mehrmenge ist und damit nicht der Steueraufsicht unterliegt, ist nicht möglich. Auch mit der Aufnahme in das aufnehmende Steuerlager ist die Ware wieder unter Steueraufsicht. Dort wird die Mehrmenge auch in der Eingangsmeldung vom Empfänger dokumentiert (im Einzelnen: Glockner in eKomm EnergieStG § 9d Rz 43 ff.)
Fazit
Um die aufgezeigten Probleme zu vermeiden ist zu empfehlen, genauestens auf die Liefermenge im e-VD und die tatsächlich geladene Liefermenge und deren Übereinstimmung zu achten.