Zollrecht, Warenursprung: Neuregelung bringt mehr Flexibilität bei Langzeit-Lieferantenerklärungen

Seit dem Inkrafttreten des Unionszollkodex (UZK) im Mai 2016 war die Kombination eines zurückliegenden und eines zukünftigen Zeitraums in einer Langzeit-Lieferantenerklärung (LLE) nicht mehr möglich. Nach Art 62 UZK-IA (Implementing Act) waren hierfür seitdem zwei LLE erforderlich. Auch konnte eine mitten im Kalenderjahr ausgestellte LLE nur 12 Monate Gültigkeit entfalten.Diese Regelungen waren nicht nur unpraktisch. Entgegen Art. 62 UZK-IA wurden vielmehr seitdem viele LLE falsch ausgestellt. Am 13.06.2017 hat die EU nun im Amtsblatt Nr. L 149 eine Neuformulierung des Art. 62 UZK-IA veröffentlicht.

Unverändert: Drei Datumsangaben

Unverändert sind drei Datumsangaben erforderlich: 1. date of issue (Tag der Ausfertigung), 2. start date (Beginn des Gültigkeitszeitraums) und 3. end date (Ende des Gültigkeitszeitraums). Auch bleibt es grundätzlich bei einem Gültigkeitszeitraum von 24 Monaten.

Neu: Flexibilisierung der Wechselwirkung der drei Datumsangaben

Nunmehr kann wieder in einer LLE ein Gültigkeitszeitraum festgelegt werden, der sowohl einen Zeitraum vor als auch einen Zeitraum nach dem Zeitpunkt der Ausfertigung abdeckt. Wie zur Zeit der Geltung des ZK ist also die Kombination eines vergangenen Zeitraums mit einem zukünftigen Zeitraum in einer LLE wieder möglich. Auch kann eine im Laufe des Kalenderjahres ausgestellte LLE für eine Laufzeit von 24 Monaten Geltung entfalten, gegenüber bisher 12 Monten.

Maximaler Gültigkeitszeitraum für die Zukunft

Die 24-Monatsfrist läuft nunmehr ab Beginn des Gültigkeitszeitraums. Bei einer Ausfertigung für die Zukunft darf der Beginn des Gültigkeitszeitraums allerdings nur maximal sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Ausfertigung liegen. Es ist also jetzt zulässig, bis zu sechs Monate im Voraus eine LLE mit 24-monatiger Laufzeit auszustellen, also z.B. Im August 2017 eine LLE für einen Gültigkeitszeitraum von 01.01.2018 bis 31.12.2019.

Maximaler Rückwirkungszeitraum

Hinsichtlich der Rückwirkung bleiben maximal 12 Monate vor dem Datum der Ausfertigung zulässig. Wird also z.B. am 15.07.2017 (Ausstellungsdatum) eine LLE für Lieferungen des Jahres 2016 ausgestellt, kann sie maximal für alle Sendungen ab dem 16.07.2016 gelten.

Bei weiter als 12 Monaten zurückliegenden Zeiträumen bleibt eine LLE weiterhin ausgeschlossen. Dann müssen gegebenenfalls Einzel-Lieferantenerklärungen ausgestellt werden.

Ab wann gilt die neue Fassung des Art. 62 UZK-IA?

Die geänderte Fassung des Art. 62 UZK-IA gilt ab 14.06.2017.

Wie werden die vor dem 14.06.2017 falsch ausgestellten LLE behandelt?

Die Generalzolldirektion hat mitgeteilt, dass Langzeit-Lieferantenerklärungen, die im Zeitraum vom 01.05.2016 und 13.06.2017 entgegen der in diesem Zeitraum gültigen Fassung des Art. 62 UZK-IA ausgestellt wurden, von den Hauptzollämtern als zulässig anerkannt werden sollen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass sie “der neuen Formulierung entsprechen”, d.h. sich im o.g. Rahmen bewegen, also z.B der maximale Rückwirkungszeitraum von 12 Monaten nicht überschritten ist. Dies dürfte bedeuten, dass faktisch die geänderte Fassung des Art. 62 UZK-IA rückwirkend zum 01.05.2016 gilt.

Wolf-D. Glockner, 17.06.2017