Energiesteuerrecht: Berücksichtigung sog. Kuppelprodukte bei der Energiesteuerbefreiung, FG Düsseldorf, 07.02.2018 – 4 K 1172/17 VE

Der Inhaber eines Betriebs, der andere Energieerzeugnisse als Kohle und Erdgas herstellt, darf nach § 26 EnergieStG Energieerzeugnisse innerhalb des Betriebsgeländes steuerfrei verwenden, wenn sie innerhalb des Betriebsgeländes selbst hergestellt worden sind und im Zusammenhang mit der Herstellung von Energieerzeugnissen verwendet werden (sog. Herstellerprivileg). Werden bei dieser Verwendung nicht nur Energieerzeugnisse hergestellt, sondern auch andere Produkte, ist fraglich, ob die Begünstigung des Einsatzes der Energieerzeugnisse auch insoweit gilt.

Berücksichtigung der Herstellung anderer Produkte

Erfolgt der Verbrauch zu Zwecken, die nicht mit der Herstellung von Energieerzeugnissen im Zusammenhang stehen, so gilt dies nach Art. 21 Abs. 3 Satz 3 RL 2003/96 als ein Steuerentstehungstatbestand. Damit ist es den Mitgliedstaaten verwehrt, eine Steuerbegünstigung auch für solche Energieerzeugnisse zu gewähren, deren Verwendung nicht mit dem eigentlichen Herstellungsprozess zusammenhängt. In diesem Licht ist § 26 Abs. 1 EnergieStG auszulegen (BFH Urteil v. 29.10.2013, VII R 26/12, BFHE 242, 454). Dies hat zur Folge, dass die Steuerbefreiung nach § 26 Abs. 1 EnergieStG nur soweit gewährt werden kann, wie die Energieerzeugnisse zur Herstellung von Energieerzeugnissen eingesetzt worden sind, nicht aber, soweit durch den Einsatz der Energieerzeugnisse andere Erzeugnisse, die keine Energieerzeugnisse sind, hergestellt worden sind (BFH Urteil v. 29.10.2013, VII R 26/12, aaO.).

Kuppelprodukt fällt zwangsläufig an

In einem aktuellen Fall des FG Düsseldorf ging es um Kuppelprodukte, die wie Abfälle zwangsläufig mit der Herstellung von Energieerzeugnissen entstehen. Der Hersteller vertrat die Auffassung, diese Produkte müssten im Rahmen des Herstellerprivilegs nach § 26 EnergieStG unberücksichtigt bleiben und die Steuerfreiheit auch insoweit gewährt werden.

Der 4. Senat des FG Düsseldorf folgte der Auffassung des Herstellers nur zum Teil. Nach seiner Entscheidung vom 07.02.2018 bleiben beim nach  § 26 Abs.1 EnergieStG begünstigten Einsatz von Energiererzeugnissen zur Herstellung von Energieerzeugnissen sog. Kuppelprodukte, die zwangsläufig mit der Herstellung von Energieerzeugnissen anfallen, bei der Ermittlung des Umfangs der Steuerbefreiung nur dann unberücksichtigt, wenn die Kuppelprodukte nicht verkauft, sondern kostenpflichtig als Abfall entsorgt werden (FG Düsseldorf v. 07.02.2018, 4 K 1172/17 VE). Die Revision gegen das Urteil ist beim BFH unter dem Az. VII R 13/18 anhängig.

Anmerkung:

Nach der Entscheidung des FG Düsseldorf bleibt das  Kuppelprodukt also dann und nur dann bei der Ermittlung der Steuerfreiheit unberücksichtigt, wenn es Abfall darstellt, entsorgt werden muss und die Entsorgung kostenpflichtig ist. Erzielt das Unternehmen für den Abfall ein Entgelt, und sei es auch, wie im vorliegenden Fall äußerst gering, entfällt die Steuerfreiheit. Diese Entgeltlichkeit als Abgrenzungskriterium ist weder der Energiesteuerrichtlinie noch dem Energiesteuergesetz zu entnehmen. Dort ist alleinige Voraussetzung die Herstellung von Erzeugnissen. Abfälle, die bei der Erzeugung von Energieerzeugnissen zwangsläufig anfallen, sind aber keine hergestellten Erzeugnisse sondern Abfälle, wenn sie anschließend entsorgt werden, unabhängig davon, ob die Entsorgung kostenlos oder kostenpflichtig erfolgt oder ob dafür sogar ein Entgelt erzielt wird.