Abrechnungsbescheid
Über Streitigkeiten, die die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis betreffen, entscheidet die Finanzbehörde durch Abrechnungsbescheid (§ 218 Abs. 2 AO). Die Ansprüche beruhen in aller Regel auf Steuerbescheiden (§ 218 Abs. 1 AO). Der Streit, über den mit dem Abrechnungsbescheid entschieden wird, bezieht sich darauf, ob bestimmte, festgesetzte und unstreitige Ansprüche (Steuer-, Vergütungs-Haftungsansprüche) noch … weiterlesen