Die aktive Veredelung (engl. inward processing) ist gem. Art. 5 Nr. 16 UZK ein Zollverfahren und ein besonderes Verfahren nach Art. 210 Buchst. d) UZK.
Eingeführte Waren, zumeist Rohstoffe oder Halbfertigprodukte, werden im Zollgebiet der EU sogenannten Veredelungsvorgängen unterzogen. Dabei muss geplant sein, die entstehenden Veredelungserzeugnisse dann wieder zu exportieren. Da die eingeführten Waren zur Wiederausfuhr bestimmt sind und folglich nicht unmittelbar in den Wirtschaftskreislauf eingehen, wird auf die Erhebung von Einfuhrabgaben und die Beachtung handelpolitischer Maßnahmen verzichtet (Nichterhebungsverfahren).
Für das Zollverfahren der aktiven Veredelung ist eine vorherige Bewilligung erforderlich (Art. 211 Abs. 1 Buchst. a) UZK. Die Bewilligung wird auf Antrag der im Zollgebiet ansässigen Person erteilt, die die Waren veredelt oder ihre Veredelung veranlasst (Art. 211 Abs. 3 UZK).
Als Veredelungsvorgänge gelten gem. Art. 5 Nr. 37 UZK die Bearbeitung von Waren einschließlich der Montage, der Zusammensetzung und des Anbringens an anderen Waren, die Verarbeitung von Waren, die Zerstörung von Waren, die Ausbesserung von Waren einschließlich ihrer Instandsetzung und Regulierung, und die Verwendung von Waren, die nicht in die Veredelungserzeugnisse eingehen, sondern die Herstellung der Veredelungserzeugnisse ermöglichen oder erleichtern, selbst wenn sie hierbei vollständig oder teilweise verbraucht werden (Produktionshilfsmittel).