Meistbegünstigung

Im GATT-WTO-Übereinkommen hat sich die EU verpflichtet, alle Parteien gleich zu behandeln. Daraus resultiert eine Meistbegünstigungsklausel. Der Meistbegünstigungszollsatz wird allen Drittländern gegenüber angewendet, wenn nicht besondere Präferenzen aufgrund spezieller Vereinbarungen zum Tragen kommen. Für Zollunionen und Freihandelszonen sind Ausnahmen von der Meistbegünstigung zulässig.