Veredelungsvorgänge

Als Veredelungsvorgänge gelten gem. Art. 5 Nr. 37 UZK die Bearbeitung von Waren einschließlich der Montage, der Zusammensetzung und des Anbringens an anderen Waren, die Verarbeitung von Waren, die Zerstörung von Waren, die Ausbesserung von Waren einschließlich ihrer Instandsetzung und Regulierung, und die Verwendung von Waren, die nicht in die Veredelungserzeugnisse eingehen, sondern die Herstellung der Veredelungserzeugnisse ermöglichen oder erleichtern, selbst wenn sie hierbei vollständig oder teilweise verbraucht werden (Produktionshilfsmittel).