alkoholhaltige Waren

Bei den alkoholhaltigen Waren handelt es sich gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 Alkoholsteuergesetz (AlkStG) um Waren, die nicht in das Kapitel 22 der Kombinierten Nomenklatur gehören, unter Verwendung von Alkohol hergestellt wurden oder Alkohol enthalten und deren Alkoholgehalt bei flüssigen Waren höher als 1,2 Volumenprozent oder bei nicht flüssigen Waren höher als 1 Masseprozent ist. Es kommt hierbei eine Vielzahl von Waren in Betracht, angefangen von Lebensmittelaromen bis hin zu Kosmetikprodukten.

Auch Alkoholgemische (z.B. Mosstanol, Ethasol und ähnliche Gemische aus Ethylalkohol und Isopropanol), die nicht unter Verwendung von Alkohol hergestellt werden, sondern beispielsweise bei petrochemischen Prozessen zwangsweise anfallen, sind alkoholhaltige Waren.