Der Alkoholsteuer unterliegen im deutschen Steuergebiet Alkohol und alkoholhaltige Waren (sogenannte Alkoholerzeugnisse).
Die steuerrechtliche Definition von Alkohol wird anhand der sogenannten Kombinierten Nomenklatur vorgenommen. Alkohol im Sinne des Gesetzes sind demnach:
- Waren der Positionen 2207 und 2208 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt über 1,2 Volumenprozent sowie
- Waren der Positionen 2204, 2205 u nd 2206 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt über 22 Volumenprozent.
Alkohol im Sinne des Gesetzes sind danach nicht nur durch “Brennen” hergestellte Produkte wie Obstbranntwein, Weinbrand, Wodka, Whisky oder Korn, sondern auch auf synthetische Weise hergestellter Alkohol.
Bei den alkoholhaltigen Waren handelt es sich um Waren, die nicht in das Kapitel 22 der Kombinierten Nomenklatur gehören, unter Verwendung von Alkohol hergestellt wurden oder Alkohol enthalten und deren Alkoholgehalt bei flüssigen Waren höher als 1,2 Volumenprozent oder bei nicht flüssigen Waren höher als 1 Masseprozent ist. Es kommt hierbei eine Vielzahl von Waren in Betracht, angefangen von Lebensmittelaromen bis hin zu Kosmetikprodukten.
Auch Alkoholgemische (z.B. Mosstanol, Ethasol und ähnliche Gemische aus Ethylalkohol und Isopropanol), die nicht unter Verwendung von Alkohol hergestellt werden, sondern beispielsweise bei petrochemischen Prozessen zwangsweise anfallen, unterliegen der Alkoholsteuer.
Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Steuer ist die im Erzeugnis enthaltene reine Alkoholmenge bei einer Temperatur von + 20 Grad Celsius.
Der Regelsteuersatz beträgt 1.303,00 Euro je hl/A (§ 2 Abs. 1 AlkStG). Das Alkoholsteuergesetz enthält unterschiedliche Steuersätze. Der Grund liegt darin, dass die Höhe der Steuer erzeugerabhängig variiert. Kleinerzeuger kommen hierbei in den Genuss eines ermäßigten Steuersatzes.
Ziel der Alkoholsteuer als Verbrauchsteuer ist grundsätzlich die Besteuerung des Ge- oder Verbrauchs von Trinkalkohol.
Aus Vereinfachungsgründen wird die Steuerentstehung jedoch nicht auf den Zeitpunkt des Ge- oder Verbrauchs durch den einzelnen Verbraucher gelegt, sondern in der Regel auf den Zeitpunkt, in dem die Alkoholerzeugnisse (= Steuergegenstand) in den Wirtschaftskreislauf im deutschen Steuergebiet treten.
Als Regelentstehungstatbestände werden daher zunächst
- die Entnahme von Erzeugnissen aus dem Steuerlager und
- die Entnahme zum Verbrauch im Steuerlager angesehen.
Im Alkoholsteuergesetz gibt es darüber hinaus folgende Regelungen:
Die Herabsetzung des Alkoholgehalts auf Trinkstärke gilt ebenfalls als Herstellung, § 4 Abs. 1 Alkoholsteuergesetz (AlkStG). Branntwein darf in einem unter amtlicher Mitwirkung verschlusssicher eingerichteten Teil eines Steuerlagers (Verschlussbrennerei) gewonnen und anschließend gereinigt werden.
Die Voraussetzungen für die klassische Steuerentstehung, also die Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr, sind dementsprechend grundsätzlich erfüllt, wenn die Alkoholerzeugnisse aus einem Steuerlager entnommen werden, ohne dass sich entweder ein weiteres Steueraussetzungsverfahren anschließt oder eine Steuerbefreiung vorgesehen ist.
Dies gilt auch, wenn die Alkoholerzeugnisse innerhalb eines Steuerlagers zum Verbrauch entnommen werden.
Weitere Regelentstehungstatbestände sind die Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr durch
- die Entnahme aus dem Verfahren der Steueraussetzung bei Aufnahme in den Betrieb des registrierten Empfängers
- eine Unregelmäßigkeit während einer Beförderung unter Steueraussetzung sowie
- die Herstellung von Alkoholerzeugnissen ohne die erforderliche Erlaubnis des Hauptzollamts sowie
- die Abgabe von Alkoholerzeugnissen aus einem Steuerlager an Personen, die nicht im Besitz einer gültigen Erlaubnis zur steuerfreien gewerblichen Verwendung sind.
Das Alkoholsteuergesetz sieht zusätzliche Regelentstehungstatbestände vor: zum Beispiel die Reinigung von Alkohol oder alkoholhaltigen Waren (Alkoholerzeugnisse) außerhalb des Steuerlagers ohne Erlaubnis, für deren Herstellung eine Steuervergünstigung vorgesehen ist.
Die Steuer entsteht auch, wenn Alkohol außerhalb des Steuerlagers zu gewerblichen Zwecken hergestellt wird und der verwendete Alkohol zuvor nicht oder nicht vollständig versteuert wurde.
Wird Alkohol unter Abfindung gewonnen, entsteht die Steuer mit der Gewinnung.