Die Steuerentlastung für in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben verwendete Biokraftstoffe bleibt erhalten
§ 57 EnergieStG enthält eine Steuervergünstigung für in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft in Ackerschleppern, Arbeitsmaschinen, Motoren und Sonderfahrzeugen verwendete Dieselkraftstoffe und Biokraftstoffe. Die Vorschrift ist auch unter dem Namen „Agrardieselvergütung“ bekannt.
Nach dem Diskussionsentwurf der Bundesregierung vom 22.04.2016 war vorgesehen, § 57 EnergieStG durch den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuergesetzes und des Stromsteuergesetzes dahingehend zu ändern, dass die Steuerentlastung für Biokraftstoffe entfällt, so dass nur noch eine Steuerentlastung für fossile Dieselkraftstoffe verbleibt. Zur Begründung hatte das Bundesfinanzministerium auf das Unionsrecht verwiesen, wonach eine steuerliche Begünstigung für Biokraftstoffe nicht mehr zulässig sei, weil nach den Vorgaben des Bundesimmissionschutzgesetzes eine Beimischungsverpflichtung bestehe (sog. “Biokraftstoffquote”).
Bayern hatte sich dagegen für eine Beibehaltung der Energiesteuerentlastung für Biokraftstoffe eingesetzt. “Die Energiesteuerentlastung für in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben verwendeten Biokraftstoffe dient dem Wohle der ohnehin unter Preisverfall leidenden Landwirtschaft – sie muss beibehalten werden” forderte Bayerns Finanz- und Heimatstaatssekretär Albert Füracker in Briefen an Bundesfinanzminister Dr. Wolfgang Schäuble und Bundeslandwirtschaftsminister Christian Schmidt laut einer Pressemitteilung der Bayerischen Staatsregierung vom 07.09.2017.
Noch im Referentenentwurf der Bundesregierung vom 20.01.2017 des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes wurde jedoch an der Streichung der Steuerentlastung für Biokraftstoffe in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben festgehalten.
Offenbar hat sich die Bayerische Staatsregierung jetzt doch noch kurz vor Toresschluss durchgesetzt oder die Bundesregierung will im Wahljahr die Landwirte nicht gegen sich aufbringen. Im kürzlich veröffentlichten Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 15.02.2017 des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes ist die Streichung der Steuerentlastung für Biokraftstoffe in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben plötzlich nicht mehr vorgesehen. Der Regierungsentwurf wurde am 15.02.2017 auf der Seite des BMF veröffentlicht und als BR-Drucks. 157/17 v. 17.02.2017 dem Bundesrat zugeleitet.
Die Energiesteuerentlastung des § 57 EnergieStG führt bei jährlich etwa 200.000 Anträgen an den Zoll zu Steuerentlastungen von rund 400 Millionen Euro pro Jahr.
21.02.2017 (Wolf-D.Glockner)