Die Voraussetzungen des § 53a Abs. 2 Satz 1 EnergieStG sind auch dann erfüllt, wenn für die KWK-Anlage ertragsteuerlich tatsächlich keine Absetzung für Abnutzung in Anspruch genommen wird, sondern der Aufwand im Jahr der Anschaffung als sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand berücksichtigt worden ist.
Grundsatz: Energiesteuerentlastung bei einer KWK-Anlage zeitlich auf Abschreibungszeitraum beschränkt
Nach § 53a Abs. 2 Satz 1 EnergieStG wird eine Energiesteuerentlastung für eine Anlage zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme (KWK-Anlage), wenn die entsprechenden sachlichen Voraussetzungen vorliegen, zeitlich nur bis zur vollständigen Absetzung für Abnutzung (AfA) der Hauptbestandteile der Anlage nach § 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gewährt.
Was gilt in Fällen, in denen für die Anlage keine AfA erfolgt?
Nach dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 26.03.2013 ist in den Fällen, in denen für die Anlage keine AfA erfolgt (z.B. Buchführung nach kameralistischen Grundsätzen, freiwilliger Verzicht auf die AfA) eine entsprechende Anwendung vorzunehmen, solange sich die Anlage im nach dem EStG zulässigen Absetzungszeitraum befindet.
Was gilt in den Fällen, in denen die Anlage als Instandhaltungsaufwand gebucht wird?
Im Streitfall hatte die Anlage die zuvor vorhandene Heizungsanlage ersetzt. Die Klägerin hatte entsprechend die Anlage nicht als Investition aktiviert, sondern im Anschaffungsjahr 2010 in voller Höhe als Instandhaltungsaufwand gebucht.
Das Hauptzollamt (HZA) lehnte den Antrag der Klägerin auf Steuerentlastung nach § 53a EnergieStG für das Jahr 2013 mit der Begründung ab, dass die Entlastung nur bis zur vollständigen Absetzung für Abnutzung (AfA) nach § 7 EStG gewährt werden könne. Vorliegend sei die Anlage schon im Jahre 2010 vollständig abgeschrieben worden. Wenn das Finanzamt die Berücksichtigung des Erhaltungsaufwands akzeptiere, gelte die Anlage als bilanziell abgeschrieben. Die Regelungen zur fiktiven Abschreibung seien nicht einschlägig. Eine Steuerentlastung über den Zeitraum des berücksichtigten Erhaltungsaufwands hinaus komme nicht in Betracht. Denn entsprechend der beihilferechtlichen Genehmigung der EU-Kommission vom 21.02.2013 bestehe ein Anspruch auf vollständige Entlastung nur, solange die KWK-Anlage bilanziell abgeschrieben werde. Eine steuerliche Überkompensation, also Mehrfachförderrung sei nicht zulässig.
FG Düsseldorf: Zeitliche Begrenzung gilt unabhängig von AfA für betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
Das Finanzgericht Düsseldorf (Urt. v. 05.04.2017, 4 K 579/16 VE) entschied, dass das HZA den Antrag zu Unrecht abgelehnt hatte und die beantragte Steuerentlastung zu gewähren ist. Die Voraussetzungen des § 53a Abs. 2 Satz 1 EnergieStG sind auch dann erfüllt, wenn für die KWK-Anlage ertragsteuerlich tatsächlich keine Absetzung für Abnutzung in Anspruch genommen wird, sondern der Aufwand im Jahr der Anschaffung als sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand berücksichtigt worden ist.
Nach § 53a Abs.2 Satz 1 EnergieStG wird die Steuerentlastung nur bis zur vollständigen Absetzung der Hauptbestandteile der Anlage entsprechend den Vorgaben des § 7 EStG gewährt. Dabei stellt der Wortlaut der Vorschrift nicht ausdrücklich darauf ab, dass eine solche Absetzung für Abnutzung für die Anlage ertragssteuerlich tatsächlich in Anspruch genommen worden ist oder in Anspruch genommen werden könnte. Vielmehr ist die Formulierung lediglich als zeitliche Begrenzung der Entlastungsberechtigung auf den Zeitraum der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer zu verstehen.
Das FG Düsseldorf hat die Revision zugelassen.