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Die Zollverwaltung hat in der Teil-Dienstvorschrift zu § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG vom 24.01.2018 folgendene Aussagen getroffen.
Zum Anwendungsbereich des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG
Bei der Steuerentlastung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG handelt es sich um eine Entlastung außerhalb des Anwendungsbereichs der Energiesteuer-Richtlinie (EG) 2003/96 des Rates (Art. 2 Abs. 4 Buchst. b, 2. Anstrich der Richtlinie) zu anderen Verwendungszwecken des Dual Use (zweierlei Verwendungszweck) als den in der Richtlinie explizit genannten Zwecken.
Begriffsdefinition des zweierlei Verwendungszwecks (dual use)
Ein Dual Use liegt vor, wenn das Energieerzeugnis in einem Produktionsprozess sowohl als Heizstoff als auch für einen anderen Zweck als als Kraft- oder Heizstoff verwendet wird.
Von einer Verwendung als Heizstoff ist dann auszugehen, wenn das Energieerzeugnis verbrannt und die so erzeugte thermische Energie zum Heizen genutzt wird, unabhängig vom Zweck des Heizens, der auch die Umwandlung oder Vernichtung des Stoffes umfassen kann, auf den die thermische Energie bei einem industriellen Prozess übertragen wird.
Neben dieser Verwendung als Heizstoff muss ein anderer Zweck vorliegen, der nicht in einer energetischen Verwendung (keine Verwendung als Kraft- oder Heizstoff) besteht. Neben dem Verheizen muss das Energieerzeugnis selbst oder dessen Verbrennungsprodukte für den Abschluss des Herstellungsprozesses zwingend erforderlich sein (sog. zweiter Zweck). Dies bedeutet, der Produktionsprozess kann ohne den Einsatz des Energieerzeugnisses oder seines Verbrennungsprodukts nicht zu Ende geführt werden. Dabei kann es sich nur um Produktionsprozesse handeln, in denen das Energieerzeugnis oder seine Verbrennungsprodukte (üblicherweise Kohlendioxid) verfahrenstechnisch bzw. chemisch für den weiteren Herstellungsprozess zwingend erforderlich sind. Der zweite Zweck ist deshalb nicht erfüllt, wenn das Verbrennungsprodukt nur die Funktion als Wärmeträger bzw. Transportmedium innehat.
Gibt es eine Rangfolge der Verwendungszwecke?
Für die Steuerentlastung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG kommt es nicht darauf an, dass die Verwendung des Energieerzeugnisses oder seiner Verbrennungsprodukte zu anderen Zwecken als als Heiz- oder Kraftstoff im Vordergrund steht, d.h. es gibt keine Rangfolge der Zwecke.
Was ist unter dem Begriff “gleichzeitige Verwendung” zu verstehen?
Unter dem Begriff der Gleichzeitigkeit bei der Beurteilung eines Herstellungsprozesses im Sinn von § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG ist keine streng zeitgleiche Verwendung zu verstehen, sondern eine Verwendung im Sinne von „sowohl…als auch“ oder „ebenso“. Um dem Tatbestandsmerkmal „zeitgleich“ zu entsprechen, muss das Energieerzeugnis im Rahmen eines einheitlichen industriellen Prozesses zumindest in einem technologisch in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Produktionsprozess (räumliche und zeitliche Nähe in einer Anlage) verwendet werden. D. h. auch Vorgänge, die technisch bedingt nacheinander ablaufen, können dem Tatbestandsmerkmal „gleichzeitig“ entsprechen.
Zur Entlastungsfähigkeit bei der Verwertung von Verbrennungsgasen als Rückstände eines Produktionsprozesses
Ein Dual Use liegt dann nicht vor, wenn das bei der Verbrennung eines Energieerzeugnisses entstehende Verbrennungsgas nur ein Abfallprodukt eines Prozesses ist, das anschließend in einem weiteren Prozess lediglich verwertet wird.
Was gilt hinsichtlich vor- und nachgelagerten Prozessen?
Eine Steuerentlastung ist ausgeschlossen, wenn sich die konkrete Verwendung des Energieerzeugnisses allein in der Nutzung der erzeugten Wärme erschöpft. Die bloße Ausnutzung der durch das Verheizen erzeugten Wärmeenergie, zum Beispiel für das Absengen von Textilfasern mit direktem Flammenkontakt oder zum Trocknen im Rahmen des Produktionsprozesses stellen keinen weiteren Verwendungszweck dar. Eine nachgelagerte Verwendung der erzeugten thermischen Energie (z.B. in Form von Dampf) für weitere technische Prozesse begründet für sich keinen weiteren und damit anderen Zweck im Sinn der Vorschrift des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG.
Handlungen im Unternehmen, die vor Beginn bzw. nach der Beendigung des eigentlichen Dual Use Prozesses durchgeführt werden und bei denen das Energieerzeugnis oder sein Verbrennungsprodukt nur für Zwecke des Verheizens genutzt werden (sog. vor- und nachgelagerte Prozesse), sind nicht begünstigt.