Im Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 238/9 vom 16. September 2017 wurde die Mitteilung über die vorläufige Anwendung des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits veröffentlicht.
Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 238/9 vom 16. September 2017
Damit ist der Handelsteil des Abkommens ab dem 21. September 2017 vorläufig anwendbar. Das Abkommen wurde im Amtsblatt (EU) Nr. L 11 vom 14. Januar 2017 veröffentlicht.
Amtsblatt (EU) Nr. L 11 vom 14. Januar 2017
Im Vorfeld der vorläufigen Anwendbarkeit hat die Europäische Kommission mit Kanada einige Verfahrensregelungen abgestimmt und in einer Guidance on the Rules of Origin zusammengefasst, die auf der Internetseite der Europäischen Union veröffentlicht ist.
Guidance on the Rules of Origin
Das Merkblatt der deutschen Zollverwaltung zu CETA wurde in der Version vom 19. August 2017 dementsprechend erneut ergänzt.
CETA sieht als Präferenznachweis bei der Ausfuhr aus der EU Ursprungserklärungen eines registrierten Ausführers (REX) vor. Es sei daher nochmals an die Notwendigkeit einer Registrierung erinnert.
Informationen zum REX finden Sie im Merkblatt der deutschen Zollverwaltung zum registrierten Ausführer.
Quelle: www.zoll.de, 22.10.2017