Neueste Entwicklung in der Kontroverse über den Umfang der Prüfung, ob der Wirtschaftsbeteiligte keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen die zoll- und steuerrechtlichen Vorschriften und keine schweren Straftaten im Rahmen seiner Wirtschaftstätigkeit begangen hat (Art. 39 Buchst. a UZK):
Die deutsche Zollverwaltung hat mit sofortiger Wirkung die Abfrage der Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) im Rahmen der Neubewertung und bei Neuanträgen zur Erteilung zollrechtlicher Bewilligungen vorerst ausgesetzt. Die Fragenkataloge wurden entsprechend angepasst. Es ist auch weiterhin möglich, die alten Versionen der Fragenkataloge zu nutzen und hierbei auf die Angabe der Steuer-ID zu verzichten.