Das FG Düsseldorf hat in einem Eilverfahren ernstliche Zweifel an der
Vereinbarkeit des § 41 Abs. 1 Satz 1 BierStV mit dem Unionsrecht (Art. 6
der Richtlinie 92/83/EWG) geäußert (FG Düsseldorf, Beschl. v.
18.06.2019, 4 V 1141/19 A (VBi)).
Grundsatz: Keine Erlaubnis erforderlich aber Biersteuer entsteht
Biersteuerrechtlich benötigen Hobbybrauer in Deutschland zwar keine Erlaubnis zur Herstellung von Bier. Anders als bei den als Steuerlager zugelassenen Brauereien entsteht aber bei Hobbybrauern zum Zeitpunkt der Herstellung des Bieres die Biersteuer, § 14 Abs. 1 Biersteuergesetz (BierStG). Der Steuersatz richtet sich nach der Stammwürze. Für einen Liter Bier sind regelmäßig 9,4 Cent Steuern anzumelden und zu entrichten.
Ausnahme: Hobbybrauer dürfen bis zu 200 Liter Bier im Jahr steuerfrei herstellen
Nach § 29 Abs. 2 BierStG i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 1 Biersteuerverordnung (BierStV) ist Bier, das von Haus- und Hobbybrauern in ihren Haushalten ausschließlich zum eigenen Verbrauch hergestellt und nicht verkauft wird, bis zu einer Menge von 2 hl je Kalenderjahr von der Steuier befreit.
Muss Hobbybrauer steuerfrei hergestelltes Bier in eigener Person verbrauchen?
Streitfrage ist, ob der Hobbybrauer das so steuerfrei hergestellte Bier selbst trinken muss, oder ob er auch andere Personen von seinem Bier kosten lassen darf, ohne dass die Biersteuer entsteht.
Der Wortlaut des § 41 Abs. 1 Satz 1 BierStV könnte dafür sprechen, dass nur das von dem Haus- und Hobbybrauer in eigener Person verbrauchte Bier von der Steuer befreit ist. Diese Auffassung vertritt die deutsche Zollverwaltung. Entzündet hat sich der Streit an der Tatsache, dass der deutsche Zoll für Bier, das der Hobbybrauer zu Hobbybrauertreffen mitnimmt, um es dort von anderen Hobbybrauern oder einer Jury verkosten zu lassen, eine vorherige Versteuerung dieses Bieres (für vier Liter muss z. B. Steuer in Höhe von 38 Cent entrichtet werden!) beim für den Wohnsitz des Hobbybrauers zuständigen Hauptzollamt auf amtlichem Vordruck verlangt. Den Versteuerungsnachweis muss der Hobbybrauer dann auf seiner Fahrt zum Veranstaltungsort mitführen und muss ihn dem Veranstalter vorlegen.
Nach Auffassung des FG Düsseldorf könnte dem allerdings Art. 6 der Richtlinie 92/83/EWG (Alkoholsteuerrichtlinie) entgegenstehen. Danach können die Mitgliedstaaten vorbehaltlich der von ihnen zur einfacheren Anwendung der Steuerbefreiung festgelegten Modalitäten das von einer Privatperson gebraute Bier, das von dieser Person, von ihren Familienangehörigen oder ihren Gästen verbraucht wird, von der Verbrauchsteuer befreien, sofern dabei kein Verkauf stattfindet. Vor dem Hintergrund des Art. 6 der Richtlinie 92/83/EWG, so das FG Düsseldorf, ist es nicht ausgeschlossen, § 41 Abs. 1 Satz 1 BierStV im Wege richtlinienkonformer Auslegung dahingehend zu verstehen, dass von dieser Steuerbefreiung nicht nur das von einem Hobbybrauer in eigener Person verbrauchte Bier, sondern auch das von seinen Familienangehörigen und seinen Gästen verbrauchte Bier erfasst wird. Zu diesen Gästen könnten dann auch Gäste und Verkoster auf Hobbybrauertreffen gehören. Nach Feststellung des FG Düsseldorf bestehen ernstliche Zweifel an der Vereinbarkeit des Art. 41 Abs. 1 Satz 1 BierStV mit dem Unionsrecht (Art. 6 der Richtlinie 92/83/EWG).
Man darf gespannt sein, ob die deutsche Zollverwaltung ihre Auffassung aufgrund der Entscheidung des FG Düsseldorf in diesem Eilverfahren ändert, oder ob sie diese Auffassung im anschließenden Hauptsacheverfahren weiter vertreten wird.