Eigenversorgungsregelung für KWK-Anlagen ist genehmigungspflichtige Beihilfe
Grundsätzlich müsssen Netzbetreiber nach § 61 Abs. 1 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) die EEG-Umlage von Letzverbrauchern auch für die Eigenversorgung verlangen. Nach § 61 Abs. 2 EEG müssen Betreiber von Stromerzeugungs-Anlagen jedoch für ihren Eigenverbrauch unter bestimmten Voraussetzungen keine oder geringere EEG-Umlagen entrichten. Gemäß Art. 107 und 108 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) handelt es sich bei diesen Privilegierungen um Beihilfen. Voraussetzung für die Gewährung dieser Beihilfen ist eine Genehmigung durch die EU-Kommission.
Beihilferechtliche Genehmigung läuft zum 31.12.2017 aus
Die aktuelle Genehmigung der Beihilfen läuft zum Jahresende 2017 aus. Eine fehlende beihilferechtliche Genehmigung aufgrund des Auslaufens der bis Ende 2017 befristeten Genehmigung hätte erhebliche finanzielle Auswirkungen. Die bisher privilegierten Eigenversorger müssten dann bereits ab dem 1. Januar 2018 die volle EEG-Umlage zahlen.
Neue Genehmigung wird noch im Dezember 2017 erwartet
Eine neue Genehmigung ist von der Bundesregierung bei der EU-Kommission beantragt. Die gute Nachricht ist, dass die neue Genehmigung bis Ende des Jahres avisiert ist. Das Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWI) erwartet auch, dass die beihilferechtliche Genehmigung der Regelungen zur Eigenversorgung die Regelung für Bestandsanlagen umfassen wird.
Neue Genehmigung wird nicht für alle Anlagen erteilt
Die schlechte Nachricht ist, dass das das BMWi damit rechnet, dass die bis zum Jahresende avisierte EU-Genehmigung die EEG-Eigenversorgungsregelung nach § 61b Nr. 2 EEG für neue Anlagen (Inbetriebnahme ab dem 1. August 2014) voraussichtlich nicht umfassen wird. Betroffen sind danach KWK-Anlagen gemäß § 61b Nr. 2 EEG, also hocheffeziente Anlagen i.S.d. § 53a Abs. 1 Satz 3 EnergieStG. Noch dazu geht es nur um solche hocheffizienten KWK-Anlagen, die ab dem 1.8.2014 in Betrieb genommen wurden. KWK-Anlagen, die seit dem 1. August 2014 neu in Betrieb genommen wurden, mussten nach § 61 b Nummer 2 EEG bisher eine anteilige EEG-Umlage für die selbst verwendete KWK-Strommenge in Höhe von derzeit 40% abführen.
EU-Kommission vermutet Überförderung
Nach Angaben des BMWI hat die Europäische Kommission im Laufe des Genehmigungsverfahrens aktualisierte Wirtschaftlichkeitsberechnungen für KWK-Neuanlagen angefordert. Daraus ergaben sich in einigen Fallkonstellationen aus Sicht der Europäischen Kommission eine deutliche Überförderung. Daher scheint zum jetzigen Zeitpunkt eine Genehmigung der Ausnahmeregelung für neue KWK-Anlagen mit Inbetriebnahme ab dem 1. August 2014 aufgrund der beihilferechtlichen Vorgaben erst nach einer gesetzlichen Neuregelung möglich, die diese Überförderungsfälle ausschließt.
Auswirkungen der erwarteten neuen Genehmigung
Wird die neue Genehmigung wie erwartet noch im Dezember mit dem erwarteten Inhalt erteilt, würden die bestehenden Regelungen zur Eigenversorgung für Bestandsanlagen im Wesentlichen weitergelten, so dass sich insoweit nichts ändern wird.
Zum 31.12.2017 auslaufen wird allerdings die EEG-Eigenversorgungsregelung nach § 61b Nr. 2 EEG für neue Anlagen (Inbetriebnahme ab dem 1. August 2014), da eine beihilferechtliche Genehmigung ab 1.1.2018 fehlt. Dies hat ganz erhebliche finanzielle Folgen für die Betreiber dieseer Anlagen. Eine fehlende beihilferechtliche Genehmigung hat zur Folge, dass die entsprechende Beihilfe nicht geleistet werden darf. KWK-Anlagen, die gemäß §61b Nummer 2 EEG (Inbetriebnahme ab dem 1. August 2014) privilegiert sind, müssen dann also bereits ab dem 1. Januar 2018 die volle EEG-Umlage zahlen. Diese Regelung würde zumindest so lange gelten, bis eine Neuregelung der EEG-Umlage für diese Anlagen erfolgt ist und die Europäische Kommission der Neuregelung der EEG-Umlage für diese Anlagen zugestimmt hat, was erfahrungsgemäß längere Zeit in Anspruch nehmen kann.