EEG-Umlage

Die Übertragungsnetzbetreiber sind berechtigt und verpflichtet, von Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern, anteilig zu dem jeweils von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen an ihre Letztverbraucher gelieferten Strom die Kosten für die erforderlichen Ausgaben nach Abzug der erzielten Einnahmen und nach Maßgabe der Erneuerbar-Energien-Verordnung zu verlangen (EEG-Umlage), § 60 Abs. 1 Satz 1 Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG 2017).

Das EEG 2017 regelt die bevorzugte Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Quellen ins Stromnetz. Netzbetreiber müssen vorbehaltlich des § 14 EEG 2017 den gesamten Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, der in einer Veräußerungsform nach § 21b Abs. 1 EEG 2017 veräußert wird, unverzüglich vorrangig physikalisch abnehmen, übertragen und verteilen, § 11 Abs. 1 Satz 1 EEG 2017. Für den eingespeisten Strom hat der Netzbetreiber dem Anlagenbetreiber die im Gesetz festgesetzten Vergütungssätze zu zahlen.

Durch die Vergütungspflicht entstehen den Netzbetreibern Kosten. Durch den Verkauf des EEG-finanzierten Stroms an der Börse erzielen sie Einnahmen. Die Differenz zwischen Vergütungen und Einnahmen bildet die Grundlage für die Ermittlung der EEG-Umlage, die von den Stromverbrauchern zu bezahlen ist.

Für bestimmte Eigenversorger sind verringerte EEG-Umlagen oder sogar eine vollständige Befreiung von der EEG-Umlage vorgesehen, §§ 61 ff EEG 2017. Für stromkostenintensive Unternehmen und Schienenbahnen kann die EEG-Umlage auf Antrag begrenzt werden, §§ 63 ff. EEG 2017.