Werden Nicht-Unionswaren aus der vorübergehenden Verwahrung (Art. 50 ff. ZK) oder einem Zolllager im Ausfuhrverfahren in ein Drittland ausgeführt, ist die Zollschuldentstehungsnorm des Art. 204 ZK nicht auf die Einfuhrumsatzsteuer anwendbar (vgl. EuGH, Urt. vom 02.06.2016, verb. Rs. C-226/14 und C-228/14).
Erhaltungsmaßnahmen im Sinne von Art. 52 ZK sind nur solche Maßnahmen, die final auf die Erhaltung des unveränderten Zustands, in dem sich die Ware bei Überführung in die vorübergehende Verwahrung befunden hat, gerichtet sind. Hier: Das Behandeln in einer Hammermühle (sog. “Schroten”) von Sojaschrot in Pelletform, um es für den Weiterverkauf aufzubereiten, ist keine solche Maßnahme, Urteil des FG Hamburg vom 12.10.2016, 4 K 113/15, rechtskräftig.