Zollrecht: Neuer Vorteil für AEO nach Art. 24 Abs. 3 UZK-DelVO (DA): Mitteilung einer Beschaumaßnahme durch Zollverwaltung vor Gestellung der Ware

Vorteile für Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte

Gemäß Art.38 Abs. 1 Unionszollkodex (UZK) bewilligen die Zollbehörden jedem im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässigen Wirtschaftsbeteiligten den Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (Authorised Economic Operator, AEO). Der Status des Wirtschaftsbeteiligten bietet zahlreiche Vorteile. Nach Art. 38 Abs. 6 UZK i.V.m. Art. 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/446 der Kommission (DA) werden dem zugelassenen Wirtschaftsbeteilgten verschiedene Begünstigungen bei der Risikobewertung und bei Zollkontrolle gewährt.

Neuer Vorteil für Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte nach Art. 24 Abs. 3 DA: Frühzeitige Mitteilung einer Beschaumaßnahme

Nach Art. 24 Abs. 3 DA macht, wenn ein AEO eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung oder eine Zollanmeldung nach Art. 171 UZK abgibt, die für die Annahme der Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung oder der Zollanmeldung zuständige Stelle dem AEO Mitteilung davon, wenn die Sendung für eine Warenbeschau ausgewählt wurde. Diese Mitteilung erfolgt vor Gestellung der Waren. Diese Mitteilung erfolgt nicht, wenn sie die durchzuführenden Kontrollen oder deren Ergebnisse beeinträchtigen könnte.

Diese Begünstigung stellt im Vergleich zum bis zum 30.04.2016 geltenden Zollkodex einen neuen Vorteil für den AEO gegenüber anderen Wirtschaftsbeteiligten dar und wird, bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen, einem AEO gewährt, unabhängig davon, ob er Anmelder oder Vertreter ist. Auch kommt die Begünstigung allen Bewilligungsarten des AEO zugute.

Umsetzung der neuen Begünstigung durch die Zollverwaltung

Die nationale Gewährung dieses neuen Vorteils für Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte durch die deutsche Zollverwaltung befindet sich nach Angaben der Generalzolldirektion auf ihrer Internetseite nun in der Umsetzung.

Wolf-D. Glockner, 12.05.2017