Zollrechtliche Bewilligungen: Welcher Personenkreis muss im Rahmen des Art. 39 Buchst. a UZK zuverlässig sein? Zoll ändert Fragebogen

Art. 39 Buchst. a UZK

Bei der aktuell stattfindenden Neubewertung bestehender unbefristeter Bewilligungen prüfen die Hauptzollämter insbesondere die Voraussetzungen des Art. 39 Buchst. a UZK. Dieser verlangt u.a., dass der Wirtschaftsbeteiligte keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen die zoll- und steuerrechtlichen Vorschriften und keine schweren Straftaten im Rahmen seiner Wirtschaftstätigkeit begangen haben darf.

Neu im UZK: Erfordernis der steuerrechtlichen Zuverlässigkeit

Neu ist im UZK das Erfordernis der steuerrechtlichen Zuverlässigkeit. Dabei ist streitig ob sich diese auf Steuern bezieht, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Wirtschaftstätigkeit des Antragstellers stehen (so die EU-Kommission in ihren Leitlinien), oder ob damit alle Steuern einschließlich Landes- und Gemeindesteuern bis hin zur Hundesteuer erfasst sind (so die deutsche Zollverwaltung). Zur Überprüfung der steuerrechtlichen Zuverlässigkeit fragen die Hauptzollämter im Fragebogen die SteuerID Nummern der betroffenen Personen ab und lassen die steuerrechtliche Zuverlässigkeit dann im Wege der Amtshilfe von dem jeweiligen Finanzamt überprüfen.

Bei welchem Personenkreis muss zoll- und steuerrechtliche Zuverlässigkeit vorliegen?

Hinsichtlich des Personenkreises, dessen zoll- und steuerrechtliche Zuverlässigkeit vorliegen muss bestimmt Art. 24 Abs. 1 UZK-DVO (IA):

Ist der Antragsteller eine natürliche Person, gilt die Voraussetzung des Art. 39 Buchst. a UZK als erfüllt, wenn der Antragsteller und ggf. der Beschäftigte des Antragstellers, der für dessen Zollangelegenheiten zuständig ist, keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen die zoll- und steuerrechtlichen Vorschriften und keine schweren Straftaten im Rahmen seiner Wirtschaftstätigkeit begangen hat.

Ist der Antragsteller keine natürliche Person, gilt die Voraussetzung des Art. 39 Buchst. a UZK als erfüllt, wenn die folgenden Personen keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen die zoll- und steuerrechtlichen Vorschriften und keine schweren Straftaten im Rahmen seiner Wirtschaftstätigkeit begangen haben:

– der Antragsteller;

– die Person, die für das antragstellende Unternehmen verantwortlich ist oder die Kontrolle über seine Leitung ausübt;

– der Beschäftigte des Antragstellers, der für dessen Zollangelegenheiten zuständig ist.

Was gilt bei Fragen hinsichtlich der Abgrenzung des Personenkreises?

Bei der Abgrenzung des Personenkreises kann es zu Abgrenzungsproblemen kommen. Vorsichtigerweise haben Wirtschaftsbeteiligte daher bisher im Zweifelsfall alle auch nur ansatzweise in Betracht kommenden Personen benannt und dabei oft auch eine Vielzahl von natürlichen Personen, die keinen Berührungspunkt mit Zollangelegenheiten haben.

Die Zollverwaltung teilt hierzu auf ihrer Internetseite zoll.de zunächst mit, dass die Frage, für welche Personen genau diese Überprüfung vorgenommen wird, vom zuständige Hauptzollamt im Rahmen der risikoorientierten Prüfungstiefe jeweils im Einzelfall entschieden wird. Ziel sei es, die Personen, welche – entsprechend ihrer Stellung in der jeweiligen Organisationsstruktur – die zollrechtliche Verantwortung oder zollrechtliche Leitung tragen, auf ihre Zuverlässigkeit hin zu überprüfen.

Kritik am eigenen bisherigen Fragebogen durch die Zollverwaltung

Je nach Unternehmensform, -größe und Organisationszuschnitt könne die bisherige Fassung der Fragenkataloge nach Feststellung der Zollverwaltung dazu führen, dass Wirtschaftsbeteiligte eine Vielzahl von natürlichen Personen, die unter Umständen auch keinen Bezug zum operativen Zollgeschäft haben, im Fragenkatalog aufführten und von den genannten Personen risikoorientiert nur eine entscheidungserhebliche Anzahl tatsächlich geprüft werde. Dies sei v.a. der bisherigen abstrakt-generellen Formulierung des Fragenkataloges geschuldet, der in seiner Ausgestaltung auf alle Unternehmensformen anwendbar ist.

Änderung des Fragebogens und Angebot der vorherigen Abstimmung des Personenkreises mit HZA

Um dem Grundsatz der Datensparsamkeit Rechnung tragen zu können, werde künftig die Möglichkeit eröffnet, einen Teil der Unternehmen aus dem standardisierten Antrags- bzw. Neubewertungsprozess auszusteuern und den Unternehmen wird angeboten, vor der Datenübermittlung den zu prüfenden Personenkreis in Abstimmung mit dem Hauptzollamt festzulegen. Dazu wurde die Frage 1.1.2 im Ergänzenden Fragebogen zur Neubewertung (Differenzfragebogen) und im Fragenkatalog zur Selbstbewertung (AEO) bzw. zur Neubewertung (Teil I) neu gefasst.

Unternehmen sollten daher im Zweifelsfall das Angebot der Zollverwaltung annehmen und vor der Datenübermittlung den zu benennenden Personenkreis mit dem Hauptzollamt abstimmen.