UZK-DVO (IA)

UZK-DVO (IA “implementing act“) ist die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK) vom 24. November 2015 (veröffentlicht im Abl. EU L 343 vom 29.12.2015.

Der Zollkodex der Union (Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, UZK) ist am 30. Oktober 2013 in Kraft getreten und stellt den Basisrechtsakt zum Zollrecht dar. Das Durchführungsrecht zum UZK ist in zwei Rechtsakte aufgeteilt, von denen die UZK-DVO (IA “implementing act“) einer ist (der andere ist die UZK-DelVo (DA “delegated act”).

Die UZK-DVO (IA “implementing act“) regelt als Durchführungsrechtsakt einheitliche Bedingungen für die Umsetzung des UZK.

Die UZK-DVO (IA “implementing act“) wurde von der Europäischen Kommission gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Art. 291 erlassen. Die Verantwortung für die Umsetzung von rechtlich bindenden EU-Rechtsakten wie dem UZK liegt in erster Linie bei den EU-Ländern. Einige rechtlich bindende EU-Rechtsakte – wie der UZK – benötigen jedoch einheitliche Bedingungen für ihre Umsetzung. In diesen Fällen ist die Kommission bevollmächtigt, Durchführungsrechtsakte zu verabschieden (Art. 291 des AEUV). Es handelt sich um Rechtsakte, deren Geltung von der „Grundverordnung“ abhängt. Während die Grundverordnung – hier der UZK – wesentliche Bestimmungen enthält, regelt die Durchführungsverordnung die technischen Einzelheiten.

Verordnungen sind in Art. 288 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) definierte Rechtsakte. Als Verordnung hat die UZK-DVO (IA “implementing act“) allgemeine Geltung, ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Land der Europäischen Union (EU).