Nach dem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 08.07.2020 (4 K 1771/19 VTa) handelt es sich bei zerkleinerten Tabakblättern, sog. Tabak-Strips um Rohtabak und nicht um Rauchtabak. Tabak-Strips stellen danach keine Tabakwaren im Sinne des § 1 Abs. 2 TabakStG dar und unterliegen nicht der Tabaksteuer.
Tabakblätter sind Rohtabak und unterliegen nicht der Tabaksteuer
Einer der obersten Grundsätze des europäischen Verbrauchsteuerrechts ist, dass keine Steuer auf Agrarprodukte erhoben wird. Entsprechend unterliegt Rohtabak nicht der Tabaksteuer. Der Handel erfolgt häufig in Form von entrippten und zerkleinerten Tabakblättern, sog. Tabak-Strips. Wie bei ganzen Tabakblättern handelt es sich auch bei diesen Blattteilen um Rohtabak. Bis Anfang 2018 herrschte hierüber Konsens, und diese – eigentlich selbstverständliche – Auffassung wird nun auch durch das Finanzgericht Düsseldorf bestätigt.
Zollverwaltung: Nur ganze Tabakblätter sind Rohtabak, nicht aber Blattteile
Hintergrund der Entscheidung des FG Düsseldorf ist, dass die deutsche Zollverwaltung Anfang 2018 plötzlich die Auffassung vertrat, nur bei ganzen Tabakblättern handele es sich um Rohtabak, nicht jedoch bei Blattteilen. Das ging soweit, dass nach dieser Auffassung kein Rohtabak mehr vorlag, wenn Teile vom Blatt transportbedingt abgebrochen waren. Tabak-Strips und jegliche sonstige Blattteile wurden plötzlich vom Zoll als Tabakwaren im Sinne des § 1 Abs. 2 TabakStG und damit als steuerpflichtig angesehen. Es wurden Steuerverfahren und Steuerstrafverfahren eingeleitet und die gesamte Branche von den Produzenten über die Händler bis zur Industrie in höchste Aufruhr versetzt.
Gerichte: Auch Teile des Tabakblatts und sog. Tabak-Strips sind Rohtabak
Auch im Fall des FG Düsseldorf war ein Strafverfahren vorangegangen. Der Kläger, ein Händler von Tabak-Strips war sogar verhaftet worden. Das zuständige Landgericht hatte seine Auffassung geteilt, bei Tabak-Strips handele es sich um Rohtabak und den Haftbefehl aufgehoben. Die Staatsanwaltschaft hatte das Ermittlungsverfahren daraufhin eingestellt.
Zum Fall des FG Düsseldorf kam es, weil der Zoll gleichwohl auf seiner Auffassung beharrte und Tabaksteuer gegen den Händler wegen der Tabak-Strips festsetzte. Das Finanzgericht Düsseldorf teilt die Auffassung des Klägers, wonach es sich bei Tabak-Strips um Rohtabak handelt und hat die Steuerfestsetzung als rechtwidrig aufgehoben.
Es bleibt zu hoffen, dass die Zollverwaltung nun zu dem gemeinsamen Konsens zurückfindet, wonach Tabakblätter, ganz oder in Teilen Rohtabak darstellen und die aufgetretenen Verunsicherungen im Markt beendet. Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zugelassen.
(Volltext unter https://justiz.nrw.de/nrwe/fgs/duesseldorf/j2020/4_K_1771_19_VTa_Urteil_20200708.html)
Verfasser: Wolf-D. Glockner, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater, Fachberater für Zölle und Verbrauchsteuern, GSG-Partner PartGmbB Duisburg, 11.10.2020