Der Tabaksteuer unterliegen Zigarren, Zigarillos, Zigaretten und Rauchtabak (Feinschnitt und Pfeifentabak) sowie den Tabakwaren gleichgestellte Erzeugnisse, die ganz oder teilweise aus anderen Stoffen als Tabak bestehen (§ 1 Tabaksteuergesetz, TabStG).
Zigarren und Zigarillos sind gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 TabStG als solche zum Rauchen geeignete Tabakstränge, die mit einem Deckblatt oder mit einem Deck- und einem Umblatt umhüllt sind. Sie müssen entweder ganz aus natürlichem Tabak bestehen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) TabStG) oder ein Deckblatt aus natürlichem Tabak aufweisen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b) TabStG). Homogenisierter oder rekonstruierter Tabak ist kein natürlcher Tabak. Es kann sich auch um Tabakstränge handeln, die mit mit gerissenem Mischtabak gefüllt sind, mit einem äußeren Deckblatt von normaler Zigarrenfarbe aus rekonstruiertem Tabak, wenn ihr Stückgewicht mindestens 2,3 Gramm und höchstens 10 Gramm und ihr Umfang auf mindestens einem Drittel ihrerr Länge 34 Millimeter oder mehr beträgt (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c) TabStG). Als Zigarren ode Zigarillos gelten auch Erzeugnisse, die statt aus Tabak teilweise aus anderen Stoffen bestehen und die soinstigen Voraussetzungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 TabStG erfüllen (§ 1 Abs. 7 TabStG).
Zigaretten sind gem. § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b) TabStG zunächst Tabakstränge, die sich unmittelbar zum Rauchen eignen und nicht Zigarren oder Zigarillos nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 TabStG sind. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn das Deckblatt aus Papier besteht. Zigaretten im Sinne des Gesetzes sind aber auch sog. Steckzigaretten, also Tabakstränge, die in einem luftdurchlässigen Papiervlies eingehüllt sind und daher nicht zum unmittelbaren Rauchen geeignet sind, wenn sie durch einen einfachen, nichtindustriellen Vorgang in eine Zigarettenhülse eingeschoben werden können ( § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b) TabStG), oder mit einem Zigarettenblättchen umhüllt werden können ( § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c) TabStG).
Als Zigaretten gelten gem. § 1 Abs. 8 TabStG auch Erzeugnisse, die statt aus Tabak ganz oder teilweise aus anderen Stoffen bestehen, sofern sie die übrigen Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 2 TabStG erfüllen. Ausgenommen sind Erzeugnisse, ganz aus anderen Stoffen als Tabak, die ausschließlich medizinischen Zwecken dienen und die Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes sind.
Rauchtabak (Feinschnitt und Pfeifentabak) sind gem. § 1 Abs. 2 Nr. 3 TabStG geschnittener oder anders zerkleinerter oder gesponnener und in Platten gepresster Tabak, der sich ohne industrielle Bearbeitung zum Rauchen eignet. Als Rauchtabak gelten gem. § 1 Abs. 8 TabStG auch Erzeugnisse, die statt aus Tabak ganz oder teilweise aus anderen Stoffen bestehen, sofern sie die übrigen Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3 TabStG erfüllen. Ausgenommen sind Erzeugnisse, ganz aus anderen Stoffen als Tabak, die ausschließlich medizinischen Zwecken dienen und die Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes sind.
Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Überführung der Tabakwaren in den steuerrechtlich freien Verkehr, es sei denn, es schließt sich eine Steuerbefreiung an (§ 15 TabStG). Regelmäßig erfolgt dies durch die Entnahme aus dem Steuerlager.