Geänderte Auffassung von BMF und GZD ist rechtswidrig; keine Tabaksteuer auf entrippte oder zerkleinerte Tabakblätter
Nach dem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 08.07.2020 (4 K 1771/19 VTa) handelt es sich bei zerkleinerten Tabakblättern, sog. Tabak-Strips um Rohtabak und nicht um Rauchtabak. Tabak-Strips stellen danach keine Tabakwaren im Sinne des § 1 Abs. 2 TabakStG dar und unterliegen nicht der Tabaksteuer. Tabakblätter sind Rohtabak und unterliegen nicht der Tabaksteuer Einer der … weiterlesen