Dual-Use Güter

Dual-Use-Güter sind Güter, die sowohl zivil als auch militärisch verwendet werden können wie beispielsweise Werkzeugmaschinen, Prüf- und Messvorrichtungen, aber auch Ventile oder Elektronik. Welche Güter der Exportkontrolle unterliegen, wird in internationalen Abkommen sowie – als Teil der EU-Handelspolitik – auf EU-Ebene festgelegt. Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Ausfuhr, die Verbringung, die Vermittlung und die Durchfuhr von Dual-Use-Gütern ist die EG-Dual-Use-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 428/2009 vom 05. Mai 2009), die in Deutschland und anderen Mitgliedstaaten unmittelbar gilt. Ist ein Gut in den Anhängen der Dual-Use-Verordnung gelistet, bedarf es für den Export ins außereuropäische Ausland einer Genehmigung (in wenigen, eng begrenzten Fällen greifen auch Genehmigungspflichten für die Verbringung von Dual-Use-Gütern innerhalb der EU). Die Aufnahme eines Guts als genehmigungspflichtig in die Dual-Use-Verordnung richtet sich überwiegend nach technischen Parametern. Bestimmte Dual-Use-Güter sind zudem auf nationaler Ebene in den Regelungen des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung als genehmigungspflichtig gelistet.

Die Ausfuhrliste, eine Anlage zur Außenwirtschaftsverordnung, enthält die Waren, deren Ausfuhr Genehmigungspflichten unterliegt. Die Ausfuhrliste (AL) wurde im Zuge der Novellierung der AWV neu gefasst. Sie führt nur noch Rüstungsgüter (Teil I Abschnitt A der AL) und nationale Listenpositionen von Dual-Use-Gütern (Teil I Abschnitt B der AL) auf. Dadurch wird der Kompetenz der EU für die Regelung des Außenhandels Rechnung getragen.