Beim Eingang von verbrauchsteuerpflichtigen Waren aus Drittländern ist der Ort der Einfuhr der Ort, an dem sich die verbrauchsteuerpflichtigen Waren bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr befinden.
Beim Eingang von verbrauchsteuerpflichtigen Waren aus Drittgebieten ist der Ort der Einfuhr der Ort an dem die verbrauchsteuerpflichtigen Waren in sinngemäßer Anwendung des Artikel 139 des Zollcodex der Union zu gestellen sind.