Eine Entscheidung über verbindliche Ursprungsauskünfte (vUA-Entscheidung) ist eine verbindliche Auskunft über den Ursprung einer Ware nach rechtlicher Bewertung ihres Herstellungsprozesses durch die zuständige Behörde.
Der Erlass einer vUA-Entscheidung kann für Hersteller und Handelsunternehmen im Hinblick auf die
- Ausstellung einer (Langzeit-)Lieferantenerklärung,
- Bewertung eines ggf. mehrstufigen Herstellungsprozesses,
- Feststellung des ursprungsrechtlichen Status einer Ware bei künftiger Ausfuhr oder Einfuhr
angezeigt sein.
Mit der vUA-Entscheidung wird der präferenzielle Ursprung nach den Artikeln 64 ff. des Zollkodex der Union (UZK) oder der nichtpräferenzielle Ursprung nach den Artikeln 59 ff. UZK festgestellt.
Eine vUA-Entscheidung bietet einem Wirtschaftsbeteiligten eine umfassende warenursprungs- oder präferenzrechtliche Bewertung einer Ware und gibt somit Kalkulations- und Rechtssicherheit. Sie stellt keinen Präferenznachweis, keinen Ursprungsnachweis und keine Lieferantenerklärung dar und ersetzt diese auch nicht.
Ein Antrag auf Erteilung einer vUA-Entscheidung muss schriftlich gestellt werden.
Die Bearbeitungsfrist für einen Antrag auf eine vUA-Entscheidung beträgt grundsätzlich 120 Tage. Sie beginnt am Tag nach der Annahme des Antrags. Die Annahme des Antrags und der Beginn der Bearbeitungsfrist werden von der erteilenden Stelle schriftlich mitgeteilt. Stellt die zuständige Stelle nach der Antragsannahme im Zuge der Bearbeitung fest, dass sie noch weitere Informationen benötigt, so setzt sie dem Antragsteller für die Übermittlung dieser Informationen eine Frist von höchstens 30 Tagen. Die Bearbeitungsfrist verlängert sich dadurch um den gleichen Zeitraum.
Eine vUA-Entscheidung ist hinsichtlich
- der in der vUA-Entscheidung beschriebenen Ware,
- der der vUA-Entscheidung zugrundeliegenden ursprungsbestimmenden Umstände und
- der Feststellung des Ursprungs
für alle Zollstellen in der EU und den Inhaber der Entscheidung für einen Zeitraum von grundsätzlich 3 Jahren verbindlich.
Ist der Antragsteller mit dem Ergebnis der vUA-Entscheidung oder mit ihrer Rücknahme oder ihrem Widerruf nicht einverstanden, ist als Rechtsbehelf der Einspruch gegeben, über den das Hauptzollamt Hannover bzw. die Industrie- und Handelskammer entscheidet. Gegen die Einspruchsentscheidung kann beim Finanzgericht Klage erhoben werden.