Nach Art. 5 Nr. 27 UZK besteht die “zollamtliche Überwachung” aus allgemeinen Maßnahmen der Zollbehörden, mit dem Ziel, die Einhaltung der zollrechtlichen Vorschriften und gegebenenfalls der sonstigen Vorschriften zu gewährleisten, die für Waren gelten, die solchen Maßnahmen unterliegen. Die zollamtliche Überwachung dient somit im wesentlichen der Erfassung des Warenverkehrs über die Grenze, der Sicherung der Abgabenerhebung, der Einhaltung der Verbote und Beschränkungen und der Kontrolle des grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs. Geben Feststellungen bei einer Maßnahme der zollamtlichen Überwachung hierzu Anlaß, kann ohne vorherige Prüfungsanordnung zu einer Zollprüfung / Außenprüfung übergegangen werden.
Waren, die in das Zollgebiet der Union verbracht werden, unterliegen vom Zeitpunkt des Verbringens an der zollamtlichen Überwachung und zwar unabhängig davon, ob dies vorschriftsmäßig oder vorschriftswidrig erfolgt ist.
Waren, die aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, unterliegen ebenfalls der zollamtlichen Überwachung und können Zollkontrollen unterzogen werden. Die Zollbehörden können gegebenenfalls den Weg, über den die Waren aus dem Zollgebiet der Union zu verbringen sind, und die hierfür einzuhaltende Frist bestimmen (Art. 267 Abs.1 UZK)