Die passive Veredelung (engl. outward processing) ist gem. Art. 5 Nr. 16 UZK ein Zollverfahren und ein besonderes Verfahren nach Art. 210 Buchst. d) UZK.
Im Zollverfahren der passiven Veredelung können gem Art. 259 Abs. 1 UZK Unionswaren zur Durchführung von Veredelungsvorgängen vorübergehend aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt werden. Die aus diesen Waren entstandenen Veredelungserzeugnisse können unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben wieder eingeführt und in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, und zwar auf Antrag des Bewilligungsinhabers oder einer anderen Person, die im Zollgebiet der Union ansässig ist, sofern diese Person die Zustimmung des Bewilligungsinhabers eingeholt hat und die Voraussetzungen der Bewilligung erfüllt sind.
Das Zollverfahren der passiven Veredelung bedarf einer Bewilligung, die auf einen entsprechenden Antrag hin erteilt wird.