UZK-DelVO (DA)

UZK-DelVO (DA “delegated act”) ist die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union vom 28. Juli 2015 (veröffentlicht im Abl. EU L 343 vom 29.12.2015).

Der Zollkodex der Union (Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, UZK) ist am 30. Oktober 2013 in Kraft getreten und stellt den Basisrechtsakt zum Zollrecht dar. Das Durchführungsrecht zum UZK ist in zwei Rechtsakte aufgeteilt, von denen die UZK-DelVo (DA “delegated act”) einer ist (der andere ist die UZK-DVO (IA)).

Die UZK-DelVO (DA “delegated act”) ergänzt als Delegierter Rechtsakt den UZK.

Die UZK-DelVO (DA “delegated act”) wurde von der Europäischen Kommission gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Art. 290 erlassen. Art. 290 des AEUV erlaubt es dem EU-Gesetzgeber (im Allgemeinen das Europäische Parlament und der Rat), an die Kommission die Befugnis zur Verabschiedung von nichtlegislativen Rechtsakten zur allgemeinen Anwendung abzutreten, wenn diese bestimmte nicht wesentliche Elemente eines Gesetzgebungsakts ergänzen oder abändern. So können delegierte Rechtsakte beispielsweise neue (nicht wesentliche) Regeln hinzufügen oder nachträgliche Änderungen an bestimmten Aspekten eines Rechtsakts einschließen. Der Gesetzgeber kann sich so auf die Grundlinien und Ziele der Politik konzentrieren, ohne übermäßig detaillierte und oftmals sehr technische Diskussionen eingehen zu müssen. Die Abtretung von Befugnissen zur Verabschiedung von delegierten Rechtsakten ist dennoch strengen Beschränkungen unterworfen. Tatsächlich kann nur die Kommission ermächtigt werden, delegierte Rechtsakte zu verabschieden. Weiterhin können die wesentlichen Merkmale eines Bereichs nicht Gegenstand der Abtretung von Befugnissen sein. Zusätzlich müssen die Ziele, der Inhalt, der Umfang und die Dauer der Abtretung der Befugnisse in den Gesetzgebungsakten definiert sein. Schließlich muss der Gesetzgeber ausdrücklich die Bedingungen, unter denen die Abtretung ausgeführt wird, im Gesetzgebungsakt festsetzen.

Verordnungen sind in Art. 288 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) definierte Rechtsakte. Als Verordnung hat die UZK-DelVO (DA “delegated act”) allgemeine Geltung, ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Land der Europäischen Union (EU).