Zollbefreiung, tarifliche

Die tarifliche Abgabenbegünstigung dient dazu, bestimmte Wirtschaftszweige in der Gemeinschaft, insbesondere der verarbeitenden Industrie zu fördern bzw. den außerhalb der Gemeinschaft ansässigen Herstellern wettbewerbsmäßig gleichzustellen. Durch die Beschränkung der Abgabenbegünstigung auf eine genau festgelegte, spezielle Verwendung kann diese Förderung gezielt erfolgen. Diese tarifliche Abgabenbegünstigung stützt sich ganz auf den Zolltarif, insbesondere auf die Einreihung der förderungswürdigen Waren.

Um welche Waren es sich im Einzelnen handelt, ist dem Elektronischen Zolltarif (EZT) zu entnehmen. Der begünstigte Warenkreis kann sich durch die Zuordnung einer vorgeschriebenen Verwendung im Text der Nomenklatur und/oder durch Hinweise und Fußnoten zur Codenummer ergeben. Erweitert wird der Warenkreis durch die in den Einführenden Vorschriften, Titel II (Besondere Bestimmungen) des EZT, aufgeführten Waren.

Danach kommt eine Begünstigung für folgende Fallgruppen in Betracht:

  • Fallgruppe 1
    Diverse unterschiedliche Waren, die im gesamten EZT verteilt sind und denen im Nomenklaturtext eine besondere, vorgeschriebene Verwendung zugeordnet wurde, und/oder die in der Fußnote bzw. in den Bedingungen zur Codenummer einen Hinweis auf die besondere Verwendung enthalten. Die Waren befinden sich anschließend unter zollamtlicher Überwachung.
  • Fallgruppe 2
    Die nachfolgend aufgeführten Waren, die in den Einführenden Vorschriften, Titel II (Besondere Bestimmungen) des EZT, unter den Buchstaben A bis C ausführlich genannt sind:
    • Buchstabe A
      Waren für bestimmte Arten von Wasserfahrzeugen und für Bohr- oder Förderplattformen unter zollamtlicher Überwachung;
    • Buchstabe B
      zivile Luftfahrzeuge und für zivile Luftfahrzeuge bestimmte Waren unter zollamtlicher Überwachung;
    • Buchstabe C
      pharmazeutische Erzeugnisse (ohne anschließende zollamtliche Überwachung; Die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung ist nicht erforderlich).